EINREISEBESTIMMUNGEN
Die Grenzformalitäten sind minimal und entsprechen den europäischen
Standards. Durch den Beitritt zum Schengen-Abkommen sind die Grenzen
zwischen Slowenien und den angrenzenden Staaten Italien, Österreich und
Ungarn gefallen. Für den Grenzübertritt nach Kroatien benötigt man einen
gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis, wenn die
Aufenthaltsdauer 3 Monate nicht übersteigt. EU-Bürger, kroatische und
Schweizer Staatsbürger können die Grenze mit einem gültigen Personalausweis
passieren, wenn die Aufenthaltsdauer im Schengenraum 30 Tage nicht
überschreitet. All jene, die für Slowenien ein Visum benötigen, können in
den slowenischen Vertretungen in ihren Heimatländern oder in Vertretungen
irgendeines Schengen-Mitgliedstaates ein Schengen-Visum beantragen. Alle
Länder im Schengenraum stellen dasselbe Schengen-Visum zu denselben
Bedingungen aus, wobei auch die Interessen der anderen Mitgliedsstaaten
berücksichtigt werden. Das Schengen-Visum, ungeachtet von welchem
Schengen-Staat es ausgestellt wurde, gilt für alle Mitgliedsstaaten, was
denjenigen Reisenden zu Gute kommt, die mehrere Schengenländer besuchen
wollen.Die Staatsbürger der
Schengen-Länder müssen zwar beim Grenzübertritt keinen Lichtbildausweis
vorweisen, sie müssen jedoch bei Reisen innerhalb des Schengenraumes einen
Reisepass oder Personalausweis mit sich führen, um sich bei
Polizeikontrollen ausweisen zu können.
Autobahnvignetten: Für alle Motorräder, und Personen- und
Kombifahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen nicht übersteigt,
besteht in Slowenien ab dem 1. Juli 2008 für das Befahren aller Autobahnen,
Schnellstraßen sowie des Autobahnrings von Ljubljana Vignettenpflicht.
Mit dem 1.7.2009 sind die Halbjahresvignetten für einspurige Fahrzeuge /
Motorräder weiterhin gültig, während für zweispurige Fahrzeuge / Personen-
und Kombifahrzeuge die Halbjahresvignetten ihre Gültigkeit verlieren.
Jahresvignette für (zweispurige) Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen 95,00 EUR
Monatsvignette für (zweispurige) Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen 30,00 EUR
Wochenvignette für (zweispurige) Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen 15,00 EUR
Jahresvignette für (einspurige) Motorräder 47,50 EUR Halbjahresvignette für
(einspurige) Motorräder 25,00 EUR
Wochenvignette für (einspurige) Motorräder 7,50 EUR
Die Vignetten sind an Tankstellen in Slowenien und den Nachbarländern
erhältlich, darüber hinaus bei dem slowenischen und ausländischen
Automobilclubs, bei slowenischen Postämtern und einigen Kiosks. Für mehr
Informationen steht das Verzeichnis der Verkaufsstellen zur Verfügung.
Für das Fahren ohne gültige Vignette bzw. ohne Zahlung der Mautgebühr kann
eine Geldbuße von 300 bis 800 EUR verhängt werden.
Einfuhr von Gegenständen Innerhalb
der EU herrscht freier Warenverkehr, Einschränkungen gibt es nur bei der
Einfuhr von Tabakwaren und Alkoholgetränken, wo die abgabenfreie Menge
beschränkt ist. Erwachsene Reisende (über 17 Jahre) können zollfrei 200
Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren oder 250 g Pfeifentabak, 1 l
Alkoholgetränk mit über 22 % Alkoholgehalt oder 2 l Alkoholgetränk bis 22 %
Alkoholgehalt oder 2 l Schaumwein oder die entsprechende Menge der genannten
Produkte, und 2 l Wein, 50 g Parfum und 0,25 l Eau de Toilette und andere
Waren bis zu einem Gesamtwert von EUR 175 nach Slowenien einführen.
Als erstes von 10 neuen EU-Mitgliedern,
die 2004 der EU beigetreten sind, hat Slowenien mit dem 1.1.2007 den Euro
als offizielle Währung eingeführt. Das Land zwischen der Adria und den Alpen
ist somit der 13. Staat, der in die Europäische Wirtschafts- und
Währungsunion (EWWU) eingetreten ist. Der slowenische Tolar wurde somit nach
15 Jahren als nationale Währung abgelöst und zum offiziellen Wechselkurs von
239,64 Tolar für 1 EUR umgetauscht. Auf den neuen Münzen sind abgebildet die
Lipizzaner, der Triglav als höchster slowenischer Berg, France Prešeren als
größter slowenischer Dichter und Verfasser der slowenischen Nationalhymne
und anderes.
TIERE: Personen, die mit Hund,
Katze oder Frettchen in andere EU-Mitgliedstaaten reisen wollen (nicht
gewerbliche Verbringung von Heimtieren im innergemeinschaftlichen
Reiseverkehr), benötigen den neuen EU-Heimtierpass mit einer Bestätigung
über eine gültige Impfung gegen Tollwut und der vorgeschriebenen
Kennzeichnung des Tieres. In einigen EU-Mitgliedsstaaten (England, Irland
oder Schweden) gelten nationale Zusatzbestimmungen. Auskünfte darüber
erteilen die Veterinärverwaltung Sloweniens oder lokale Veterinärämter. Für
andere Heimtiere (Nagetiere, Kriechtiere, Amphibien, Zierfische, Vögel)
gelten nationale Bestimmungen, Informationen sind erhältlich in
Heimatländern oder unter: Veterinary
Administration of the Republic of Slovenia
Medizinische Versorgung von Ausländern
In Slowenien gibt es in jedem größeren Ort Ambulanzen, die werktags von
7.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet sind.
Versicherte Personen aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des
Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz haben während ihres
vorübergehenden Aufenthaltes in Slowenien - auf der Grundlage der
europäischen Versicherungskarte bzw. einer provisorischen
Ersatzbescheinigung, die vorübergehend die europäische Versicherungskarte
ersetzt - Anspruch auf "medizinische Sachleistungen, die sich unter
Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen
Aufenthaltsdauer im Mitgliedsstaat als medizinisch notwendig erweisen“
(EU-Richtlinie (EGS) Nr. 1408/71). Mit der europäischen Versicherungskarte
bzw. einer provisorischen Ersatzbescheinigung können dringende bzw.
notwendige medizinische Leistungen bei Gesundheitsdienstleistern in Anspruch
genommen werden, die dem gesetzlichen Krankenversicherungssystem angehören
(In Slowenien: Zavod zdravstvenega zavarovanja Slovenije, kurz ZZZS). Für
ärztliche Behandlungen, die über die medizinische Grundversorgung auf
Primärebene hinausgehen, sind bei praktischen Ärzten Überweisungsscheine für
fachärztliche oder stationäre Behandlungen einzuholen. Ausgenommen sind
Notfälle, die in jedem Krankenhaus behandelt werden. Notwendige medizinische
Leistungen und medizinische Notversorgung sind kostenlos, da diese
Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt sind. Darüber
hinausgehende medizinische Leistungen sind nur bis zu einem gewissen
Prozentsatz kostenlos und variieren von Fall zu Fall zwischen 5 % und 75 %
des Wertes der medizinischen Leistungen.